Die jüdischen Kinder in der Schweiz, die öffentliche Schulen besuchen, sind seit Jahrzehnten Bestandteil der Schülerschaft und nehmen an dem normalen Unterricht in den Schulen und berufsbildenden Institutionen teil. Einige jüdische Schüler besuchen während eines Teils oder ihrer gesamten Schulzeit eine der jüdischen Schulen in der Schweiz oder im Ausland. Heute gibt es jüdische Schulen in Zürich, Genf, Basel und Lausanne. Der überwiegende Teil von ihnen erteilt Vorschul- und Grundschulunterricht, einige sind weiterführende Schulen. Diese Schulen unterliegen der Gesetzgebung für private Schulen.

Für die öffentlichen Schulen hat man pragmatische Lösungen gefunden, damit die praktizierenden Kinder (ein grosser Teil der jüdischen Kinder sind gar nicht oder nur in geringem Umfang praktizierend) die Schule besuchen und die Regeln der jüdischen Religion befolgen können. Diese Lösungen haben die Integration der eingewanderten jüdischen Kinder erleichtert; heute ist der grösste Teil der jüdischen Kinder Schweizer und Teil der schulischen Landschaft unseres Landes.

Die jüdische Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf die Städte Zürich, Genf, Basel, Lausanne und Bern und die benachbarten Regionen. Hier sind die meisten jüdischen Kinder eingeschult. Da die Schulen unter die Zuständigkeit der Kantone fallen und die Vorgehensweise nicht einmal innerhalb der Kantone gleich ist, stellt sich die Situation uneinheitlich dar. Trotzdem ist festzustellen, dass sich die Praxis und die Lösungen von einem Kanton und einer Schule zur anderen nicht sehr unterscheiden. In der Praxis ist es besonders wichtig, dass Eltern und Schulen rechtzeitig miteinander reden und den Dialog suchen statt sich gegenseitig Forderungen zu stellen und Regeln vorzuschreiben.

Seit Jahrzehnten gibt es an den schweizerischen Schulen keinen religiösen Pflichtunterricht mehr. Während in einigen Kantonen optionale Religionskurse stattfinden, verbieten andere, vor allem die laizistischen Kantone, jede Religionsunterweisung. In beiden Fällen kommen die jüdischen Schüler, ebenso wie diejenigen anderer religiöser Minderheiten, auf ihre Kosten. So wie die katholischen Kinder zum Katechismus gehen, nimmt ein grosser Teil der jüdischen Schüler ausserhalb der Schule an Religionsunterricht teil, der von den jüdischen Gemeinden erteilt wird.

Der Unterricht in dem Fach Religion, den die meisten Kantone unlängst in ihr Schulprogramm aufgenommen haben, muss ganz klar vom Religionsunterricht unterschieden werden (« teaching on religion » und nicht « teaching in religion »). Durch ihn lernen die Schüler die Geschichte und die Besonderheiten der unterschiedlichen Religionen kennen und er dient dazu, Vorurteile zu verringern. Der SIG steht dem positiv gegenüber.

Die wichtigste Besonderheit der jüdischen Religion im schulischen Kontext besteht in der Tatsache, dass am Schabbat und den jüdischen Feiertagen jede Art von Arbeit verboten ist. Zum Beispiel ist es verboten zu schreiben, ein Elektrogerät einzuschalten, das Auto oder öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen oder Gegenstände aus dem Haus zu tragen. Diese Verbote sind absolut und dürfen nur umgangen werden, wenn es um das Leben oder zwingende gesundheitliche Gründe geht. Ausser den Juden gibt es nur noch Anhänger von gewissen christlichen Minderheiten, die ein derart striktes Arbeitsverbot kennen.

Die Beachtung der Feier- und Ruhetage und damit die Befreiung von der Schule ist jüngst durch das Bundesgericht (BG) für die Schüler mit einem Entscheid vom 1. April 2008 (BGE 134 I 114) anerkannt worden, nachdem die Schulbehörde darauf bestanden hat, dass das Maturaexamen für einen Schüler, der Mitglied der adventistischen Kirche der siebenten Tages ist, an einem Samstag stattfinden sollte. Mit diesem Entscheid hat das BG einer Schule die Verpflichtung aufgetragen, eine Ersatzlösung für die Examen, die an einem Samstag oder einem Feiertag stattfinden sollten, zu finden. Das BG hat entschieden, dass die Gewissens- und Glaubensfreiheit auch die Möglichkeit einschliesst, die religiösen Verbote an Ruhe- oder Feiertagen zu respektieren und hält es für richtig, von den Lehrern und der Schuladministration bis zu einem gewissen Grad zu fordern, Konzessionen an die religiösen Minderheiten zu machen und Ersatztermine für die Examen anzubieten, wie die Schule es für kranke Schüler auch macht.

Diese jüngste Entscheidung ist sehr sinnvoll, da sie genau die Prinzipien definiert, die Schulen anwenden müssen und so den Dialog mit den wechselnden Ansprechpartnern erleichtern, denen die jüdischen Eltern und Schüler während der gesamten Schulzeit begegnen und die teilweise zum ersten Mal mit diesen Fragen konfrontiert werden. Es ist angebracht, darauf hinzuweisen, dass diese Prinzipien im Universitätsumfeld nicht immer Beachtung finden und sich einige Fakultäten und Professoren weigern, Rücksicht auf die besondere Situation zu nehmen, wodurch die Studenten gezwungen sind, sich oft für ein Examen zu einem Folgetermin vorzustellen und so ihr Studium zu verlängern.

Die Regeln für die Ruhetage sind nicht die einzigen religiösen jüdischen Vorschriften, die Einfluss im schulischen Umfeld haben können. Andere Vorschriften, vor allem die Lebensmittelvorschriften, können leicht eingehalten werden, da die Eltern einfach die Mensa dadurch umgehen können, dass sie den Kindern die Pausenverpflegung mitgeben oder die verbotenen Lebensmittel weglassen.

Die Kleiderordnung der Juden spielt in der Schule im Prinzip keine Rolle. Im Judentum sind nur die verheirateten Frauen angehalten, ihre Haare zu bedecken. Hingegen ist das Tragen einer Kopfbedeckung (Kippa, Kappe, Mütze etc.) für Jungen und Männer obligatorisch während des Gebets, dem Essen und einigen anderen Aktivitäten sowie empfohlen für die restliche Zeit.

Auch wenn diese Frage die jüdischen Schüler nicht direkt betrifft, ist der SIG der Meinung, dass das Prinzip der religiösen Freiheit es den praktizierenden muslimischen Schülerinnen erlauben muss ein Kopftuch zu tragen. Das Tragen eines Kopftuches durch die Schüler stört den schulischen Unterricht nicht und erlaubt es ihnen, demselben Unterricht wie ihre Kameraden zu folgen.

Für die Lehrer stellt sich die Situation anders dar. Tatsächlich ist es unverzichtbar, dass die öffentliche Schule als solche, wie in dem Entscheid des BG (BGE 123 I 297 ff.) entschieden, ihre religiösen Neutralität bewahrt.

De grundlegenden Prinzipien im Umfeld der Schule sind die religiöse Neutralität der Schule und die Religionsfreiheit der Schüler. Die Erfahrung zeigt, dass diese beiden Grundsätze gut nebeneinander bestehen können und dass der Dialog und Austausch sogar eine Bereicherung für die Schülerschaft sind. Die Ausübung der Religion behindert weder den Erfolg noch die Integration in der Schule noch den Religionsfrieden. Religion und Schule in Einklang zu bringen erlaubt es den Schülern, ihre Wurzeln in unserem Land zu finden und zu stärken, ohne dabei ihre Herkunft oder ihre Überzeugungen leugnen zu müssen.

Autorin

Sabine Simkhovitch-Dreyfus, 2010

Rechtlicher Hinweis: Dieses Factsheet darf gesamthaft oder auszugsweise mit dem Hinweis «SIG Factsheet» zitiert werden

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