Die jüdischen Ehegesetze regeln die gegenseitigen Verpflichtungen von Mann und Frau. Gleichzeitig widerspiegeln sie auf direkteste Art und Weise das Verhältnis des Judentums zum körperlichen Teil des menschlichen Lebens. Bei einer jüdischen Hochzeit wird eine „Ktuba“ (dt. Heiratsvertrag) unterschrieben. Sie beinhaltet die Rechte und Pflichten der Ehepartner. Dem Mann obliegen primär drei Pflichten seiner Frau gegenüber: „Nahrung, Kleidung, Zeit.“ Erstens muss der Mann seine Frau ernähren und zweitens muss er sie kleiden. Drittens ist er verpflichtet, ihr Zeit zu geben. Damit sind hier zwei Dinge gemeint. Einerseits heisst ihn diese Pflicht, sich nicht nur - beruflich oder zu anderen Zwecken - ausserhalb des Hauses aufzuhalten, sondern auch zu Hause zu sein, um Zeit mit seiner Frau zu verbringen. Andererseits bedeutet hier „Zeit“, dass der Ehemann verpflichtet ist, mit seiner Frau Zeit im Bett zu verbringen, das heisst geschlechtlich mit ihr zu verkehren. Es gehört zu den Rechten der jüdischen Ehefrau, dass ihr Mann mit ihr verkehrt und sie zu voller sexueller Befriedigung führt. In der jüdischen Ehe ist sexuelle Befriedigung ein Recht der Frau und eine Pflicht des Mannes. Ebenso gehört es zu den ehelichen Pflichten der Frau, geschlechtlich mit ihrem Mann zu verkehren.

Diese vom jüdischen Religionsgesetz vorgeschriebenen Pflichten der Ehepartner bringen deutlich zum Ausdruck, dass das Judentum die Ehe generell und die körperliche, geschlechtliche Beziehung von Mann und Frau speziell als integralen Teil der menschlichen Existenz sieht. Nach Auffassung des Judentums liegt das Ziel der Ehe nicht nur darin, Kinder zu zeugen. Vielmehr ist für das Judentum die Sexualität, die sich an die religiösen Vorschriften hält, etwas Heiliges, ein essentieller, von Gott gegebener Bestandteil des religiösen Lebens des Menschen. Das jüdische Religionsgesetz schreibt den Ehepartnern deshalb genau vor, wann und wie sie miteinander verkehren dürfen und sollen.

Die Bibel befiehlt dem Menschen, sich zu vermehren: „Seid fruchtbar und vermehret Euch“ (Genesis, Kap. 1 Vers 28). Nach Auffassung des jüdischen Religionsgesetzes obliegt diese Pflicht nur dem Mann. Da aber klar ist, dass er dazu eine Lebenspartnerin braucht, impliziert die Pflicht der Vermehrung ein Gebot für den Mann, sich eine Frau zu suchen, sie zu heiraten und mit ihr eine Familie zu gründen.

Vom biblischen Gesetz her ist Polygamie eigentlich erlaubt und war in der jüdischen Gesellschaft früher auch verbreitet. Im 11. Jahrhundert wurde jedoch ein rabbinisches Dekret erlassen, welches es einem jüdischen Mann verbietet, mehr als eine Frau zu heiraten. Das Dekret verbreitete sich anfangs nur im europäischen Judentum, wird mittlerweile aber weltweit von allen Juden als verbindlich betrachtet. Die jüdische Gesellschaft ist heute monogam. Dasselbe rabbinische Dekret aus dem 11. Jahrhundert untersagt es auch, einer Frau gegen ihren Willen einen „Scheidungsbrief“ zu übergeben. Das bedeutet, dass das jüdische Religionsgesetz Scheidungen ermöglicht, dass heute aber eine Scheidung nur vollzogen werden kann, wenn sowohl der Mann wie auch die Frau einverstanden sind, dass die Ehe geschieden wird. Eine jüdische Hochzeit wird von einem Rabbiner vollzogen, eine Scheidung von einem Rabbinatsgericht, aus drei Rabbinern bestehend. In der Schweiz ist die religiöse jüdische Eheschliessung und -scheidung aber nur von religiöser, nicht von zivilrechtlicher Bedeutung, da das schweizerische Gesetz vorschreibt, dass jede Ehe zuerst standesamtlich geschlossen oder geschieden werden muss. Erst danach darf ein Rabbiner beziehungsweise Rabbinatsgericht die religiöse Heirat oder Scheidung vollziehen. Die jüdischen Ehegesetze haben - vom jüdischen Religionsgesetz her gesehen - äusserst verbindlichen Charakter. Es ist aber klar, dass in einer säkularen demokratischen Gesellschaftsordnung jedes jüdische Ehepaar selbst entscheidet, ob es sich an diese Gesetze halten will.

Autor

David Bollag, 2009

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