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«Fluchtgut» soll als «NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut» bezeichnet werden

Der SIG fordert vom Bund, dass sogenanntes «Fluchtgut» als «NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut» bezeichnet wird. Die Einsetzung einer unabhängigen Kommission kann dabei helfen.  

Der heutige Umgang mit Fluchtgut und Restitutionsansprüchen gestaltet sich äusserst schwierig. Immer noch hält sich die überholte Annahme, dass die Menschen auf der Flucht vor dem nationalsozialistischen Regime ihre Kunstwerke zu marktüblichen Preisen und ohne Not verkauft haben. So gehen heute noch viele ꟷ oft zu Unrecht ꟷ davon aus, dass zwischen Kaufenden und Verkaufenden ein faires Geschäft abgeschlossen wurde.

Die Washingtoner Erklärung ermöglicht Rückgabe von Kunstwerken

1998 wurde die sogenannte Washingtoner Erklärung von 44 Staaten unterzeichnet. Sie ist eine rechtlich nicht bindende Übereinkunft. Die unterzeichnenden Staaten haben sich aber dazu bereit erklärt, für das Auffinden und die Rückgabe von Kunstwerken, die vom NS-Regime beschlagnahmt worden waren, zu sorgen. Ebenso sind diese Staaten die Verpflichtung eingegangen, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um zu fairen und gerechten Lösungen zu gelangen. In den letzten Jahren hat es die Washingtoner Erklärung möglich gemacht, dass weit über tausend Gemälde und Kunstobjekte aus etwa zwanzig Staaten an die Eigentümerinnen und Eigentümer oder ihre Erben restituiert wurden.

Das Kunstmuseum Bern ist Vorreiter für gerechte Lösungen

Die Prinzipien der Washingtoner Erklärung hat auch die Schweiz 1998 unterzeichnet. Sie legt die Prinzipien bezüglich Fluchtkunst aber sehr viel restriktiver aus. So stellen sich vor allem private Kunstsammlungen hierzulande meistens auf denselben Standpunkt wie beispielsweise die Bührle-Stiftung, dass Fluchtgut nicht wie Raubkunst zu behandeln sei. Erst 2014 kam es zu einem Paradigmenwechsel, als das Kunstmuseum Bern die Kunstsammlung von Cornelius Gurlitt übernahm. Es ging mit dem schwierigen Erbe beispielhaft um, indem es verlauten liess, dass nicht nur die vom nationalsozialistischen Regime geraubten Werke an die rechtmässigen Erben zurückgegeben würden. Auch für Fluchtgut strebte das Berner Kunstmuseum von da an «faire und gerechte Lösungen» mit möglichen Erben an.

Der Bund soll «NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut» übernehmen

Für den SIG hat es die höchste Priorität, dass die Unterscheidung zwischen Raubkunst sowie Fluchtkunst und Fluchtgut zugunsten der Bezeichnung «NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut» aufgegeben wird. Das Kunstmuseum Bern ist hier ebenfalls beispielhaft vorgegangen und hat die Bezeichnung adaptiert. Insbesondere fordert der SIG den Bund, aber auch private wie öffentliche Museen, Archive, private Sammlerinnen und Sammler, Auktionshäuser und Bibliotheken auf, die Bezeichnung und Definition «NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut» zu übernehmen.

Umfassende Provenienzforschung und Einsetzung einer Bundeskommission

Der SIG verlangt ausserdem, dass mögliches sogenanntes «Fluchtgut» in Schweizer Museen und Privatsammlungen umfassend abgeklärt und bei gerechtfertigten Forderungen entsprechend restituiert werden muss. Die betreffenden Institutionen müssen aktiv und verstärkt zur Identifizierung und Auffindung der «NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgüter» beitragen. Dabei ist die Prüfung des Einzelfalls entscheidend.

Bei diesen Arbeiten kann die Schaffung einer unabhängigen Kommission des Bundes für die Erforschung und Rückgabe von solchen Kulturgütern helfen. Dies wird auch durch die Washingtoner Erklärung von 1998 angeregt. Entsprechend begrüsst der SIG parlamentarische Vorstösse, die sich an vergleichbaren Kommissionen in anderen Ländern orientieren. Eine solche Kommission würde etwa zum Einsatz kommen, um bei Werken Lücken in der Provenienz zu schliessen, damit «faire und gerechte Lösungen» gefunden werden können.

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