Rassismusstrafnorm

Die in Artikel 261bis des Strafgesetzbuches (StGB) verankerte Rassismusstrafnorm bezweckt den Schutz der Menschenwürde. Sie steckt einen Raum ab, in dem Menschen anderer Rasse, Ethnie oder Religion in unserer Gesellschaft sicher, geschützt und frei von Diskriminierung leben können.

Die Rassismusstrafnorm ist nach Annahme durch das Volk am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Gleichzeitig erfolgte damit auch der Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung.

Artikel 261bis StGB verbietet spezifische, besonders gravierende Formen von Rassismus:

  • das Aufrufen zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1)
  • die systematische Verleumdung und Herabsetzung (Abs. 2)
  • das Organisieren von Propagandaaktionen (Abs. 3)
  • das Verstossen gegen die Menschenwürde und das Herabsetzen oder Diskriminieren eines Menschen durch irgendeine Verhaltensweise - sei es Wort, Schrift, Bild, Gebärden oder Tätlichkeit (Abs. 4)
  • das Leugnen, grobe Verharmlosen, Rechtfertigen von Völkermord oder von anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Strafbar macht sich demnach auch, wer Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, grob verharmlost oder zu rechtfertigen sucht. Nach Schweizer Rechtsprechung sind sowohl der Holocaust an den Juden Europas sowie den Sinti und Roma durch die Nazis als auch die Massaker an den Armeniern im Jahre 1915 als Völkermorde anerkannt.

Vergehen gegen Rassimusstrafnorm ist Offizialdelikt

Vergehen gegen die Rassismusstrafnorm sind Offizialdelikte und bedürfen deshalb zur Verfolgung keiner Klage. In der Praxis ist eine solche Klage aber unumgänglich, weil damit die Information erst bekannt wird und die Behörden aktiv werden können.

Strafbar sind nur solche Vorfälle, die in der Öffentlichkeit gemacht werden. Weiterhin unbestraft bleiben also rassendiskriminierende Handlungen, die sich z.B. im Familien- oder vertrauten Freundeskreis abspielen.

Artikel 261bis StGB schränkt die freie Meinungsäusserung nicht ein. Wie in andern Fällen auch endet sie dort wo ein anderes geschütztes Rechtsgut, im vorliegenden Fall die Menschenwürde, verletzt wird. Das Bundesgericht hält fest, dass bei der Auslegung der Rassismusstrafnorm der Meinungsäusserungsfreiheit ein hoher Stellenwert beizumessen ist. Sie wird jedoch nicht höher gewichtet als die Verletzung der Würde eines anderen Menschen.

1995 – 2006: 355 Anzeigen

Gemäss der von der Eidgenössischen Kommission für Rassismus (EKR) veröffentlichten Statistik gingen von 1995 bis Ende 2006 insgesamt 355 Anzeigen bei den zuständigen Behörden ein, wovon es in etwa 40 Prozent aller Fälle zu einem Schuldspruch.kam Bei über einem Viertel der betroffenen Opfergruppen handelte es sich um Juden. 

Obwohl Artikel 261bis StGB 1994 vom Volk klar angenommen worden war und sich auch in der Anwendung bewährt hat, ist es zu politischen Vorstössen gekommen, um ihn abzuschaffen oder einzuschränken. Diese Vorstösse wurden bisher alle eingestellt oder abgelehnt. Eine im Jahr 2004 eingereichte Motion beantragt, die Verwendung von Symbolen als Straftatbestand aufzunehmen, die extremistische, zu Gewalt und Rassendiskriminierung aufrufende Bewegungen verherrlichen. Infolge dieser Motion wurde eine Gesetzesvorlage ausgearbeitet. Diese ist immer noch hängig.

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